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Abschnitt 2 - Erteilung des Investitionsvorrangbescheids
§ 4 Verfahren
§ 5 Anhörung des Anmelders
§ 6 Unterrichtung der Gemeinde
§ 7 Entscheidung
Investitionsvorranggesetz
(Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz - InVorG)
§ 6 Unterrichtung der Gemeinde
Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Die Mitteilungspflicht nach
§ 28
des Baugesetzbuchs entfällt.