Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Artikeln 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.