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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
(Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts - IntFamRVG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.