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Abschnitt 5 - Europäisches Nachlasszeugnis
§ 33 Anwendungsbereich
§ 34 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 35 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 36 Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
§ 37 Beteiligte
§ 38 Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses
§ 39 Art der Entscheidung
§ 40 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 41 Wirksamwerden
§ 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses
§ 43 Beschwerde
§ 44 Rechtsbeschwerde
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
§ 41 Wirksamwerden
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird.
Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.