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Dritter Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren
§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Insolvenzordnung (InsO)
§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.