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Zehnter Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 304 Grundsatz
§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
§ 306 Ruhen des Verfahrens
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 310 Kosten
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Insolvenzordnung (InsO)
§ 310 Kosten
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.