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Erster Abschnitt - Aufstellung des Plans
§ 217 Grundsatz
§ 218 Vorlage des Insolvenzplans
§ 219 Gliederung des Plans
§ 220 Darstellender Teil
§ 221 Gestaltender Teil
§ 222 Bildung von Gruppen
§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
§ 225a Rechte der Anteilsinhaber
§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
§ 227 Haftung des Schuldners
§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
§ 230 Weitere Anlagen
§ 231 Zurückweisung des Plans
§ 232 Stellungnahmen zum Plan
§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
§ 234 Niederlegung des Plans
Insolvenzordnung (InsO)
§ 234 Niederlegung des Plans
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.