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Dritter Abschnitt - Einstellung des Verfahrens
§ 207 Einstellung mangels Masse
§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
§ 209 Befriedigung der Massegläubiger
§ 210 Vollstreckungsverbot
§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
§ 214 Verfahren bei der Einstellung
§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
§ 216 Rechtsmittel
Insolvenzordnung (InsO)
§ 210 Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des
§ 209 Abs. 1 Nr. 3
unzulässig.