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Zweiter Abschnitt - Verteilung
§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 188 Verteilungsverzeichnis
§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
§ 195 Festsetzung des Bruchteils
§ 196 Schlußverteilung
§ 197 Schlußtermin
§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
§ 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
§ 204 Rechtsmittel
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
§ 206 Ausschluß von Massegläubigern
Insolvenzordnung (InsO)
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §
§ 189
bis
192
erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in
§ 189 Abs. 1
vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.