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Erster Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse
§ 149 Wertgegenstände
§ 150 Siegelung
§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
§ 152 Gläubigerverzeichnis
§ 153 Vermögensübersicht
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
Insolvenzordnung (InsO)
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.