(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit 1. vollständigem Namen, 2. Geburtsdatum, 3. Geburtsort und 4. Anschrift des ersten Wohnsitzes
zu benennen.
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit 1. Firma, 2. Rechtsform, 3. Sitz, 4. Sitzstaat, 5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und 6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
zu benennen.