(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. Betriebliche und technische Kommunikation,

    6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

    7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

    8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

    9. Warten von Betriebsmitteln,

    10. Steuerungstechnik,

    11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

    12. Kundenorientierung,

    13. Anwenden von technischen Unterlagen,

    14. Trennen und Umformen,

    15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

    16. Fügen von Bauteilen,

    17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

    18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

    19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

    20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

    1. Ausrüstungstechnik,

    2. Feinblechbau,

    3. Schiffbau,

    4. Schweißtechnik,

    5. Stahl- und Metallbau.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.