Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Mitteilungspflichten
§ 8 Zugang
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
(Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung - ImmVermV)
§ 8 Zugang
Die Angaben nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11
dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.
Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in
§ 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung
genannten Behörden Auskunft erteilen.