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Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
§ 20 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 21 Bußgeldvorschriften
§ 22 Strafvorschrift
IGV-Durchführungsgesetz
(Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) - IGV-DG)
§ 22 Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in
§ 21 Absatz 1 Nummer 6
bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.