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5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 27 Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Quarantäne
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Infektionsschutzgesetz
(Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG)
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach
§ 25
sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.