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Erster Abschnitt - Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle
Handwerksordnung
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HwO)
§ 5
Wer ein Handwerk nach
§ 1 Abs. 1
betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach
§ 1 Abs. 1
ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.