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Siebenter Abschnitt - Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
§ 42k
§ 42l
§ 42m
§ 42n
§ 42o
§ 42p
§ 42q
Handwerksordnung
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HwO)
§ 42n
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §
§ 42k
bis
42m
entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.