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Sechster Abschnitt - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42
§ 42a
§ 42b
§ 42c
§ 42d
§ 42e
§ 42f
§ 42g
§ 42h
§ 42i
§ 42j
Handwerksordnung
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HwO)
§ 42b
Sofern die Fortbildungsordnung (
§ 42
) oder eine Regelung der Handwerkskammer (
§ 42a
) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.