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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 125
Handwerksordnung
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HwO)
§ 125
Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30.
September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind
§ 6 Absatz 2 Satz 5
,
§ 26 Absatz 2 Satz 1
,
§ 36 Absatz 1 Nummer 2
und
§ 44 Absatz 2 Nummer 1
in ihrer bis zum 5.
April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.