(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.