1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2. weniger als 350 Junghennen oder
3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.