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Abschnitt 3 - Hühneraufzuchtbetriebe
§ 13 Impfungen
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 16 Amtliche Untersuchung
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten - GflSalmoV)
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Hühneraufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach
§ 16
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt
§ 11 Absatz 1
entsprechend.