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Kapitel 2 - Zulassung und Einstellung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (HtDBWVAPrV)
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.