(1) § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496) gemäß seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.