Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für

1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, folgender Staaten oder Gebiete führen:

Belgien Bulgarien Dänemark (ohne Grönland) Estland Finnland Frankreich (ohne Überseegebiete) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Zypern;

2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in

Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Irland oder Schweden

hat;

3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in

Spanien

hat;

4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in

Frankreich (ohne Überseegebiete)

hat.