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3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Anforderungen
§ 8 Berlin-Klausel
§ 9 Inkrafttreten
Holzbildhauermeisterverordnung
(Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk - HolzbhMstrV)
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.