(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

    1. Psychologie der Hörbehinderten:

      a) psycho-soziale Situation Hörbehinderter,

      b) Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten hörbehinderter Menschen;

    2. Fachtechnologie:

      a) physikalische und chemische Zusammenhänge,

      b) Akustik, Physio- und Psychoakustik,

      c) elektronische, elektrotechnische und schaltungstechnische Zusammenhänge;

    3. Hörgeräteversorgung:

      a) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physiologie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie und Pathologie der spracherzeugenden Organe des Menschen sowie deren Funktion,

      b) Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten,

      c) Methoden der Hörgeräte-Anpassung,

      d) Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;

    4. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.