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Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung (HöfeOÄndG 2)
§ 3 Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.