(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1. Bau einer spielfertigen Böhm-Flöte, 2. Bau einer spielfertigen Klarinette, 3. Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen Englischhornes, 4. Bau eines spielfertigen Saxophons, 5. Bau eines spielfertigen Fagottes.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.