(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

    8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.