(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

    1. Landschaftspläne,

    2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

    3. Landschaftsrahmenpläne,

    4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,

    5. Pflege- und Entwicklungspläne.