(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne, 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3. Landschaftsrahmenpläne, 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5. Pflege- und Entwicklungspläne.