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Teil II - Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
§ 49 Grundsatz
§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten
§ 50 Verfahren bei der Finanzplanung
§ 51 Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
§ 51a (weggefallen)
§ 52 Auskunftspflicht
§ 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
§ 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde
§ 55 Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§ 56 Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung
§ 57 Bundeskassen, Landeskassen
Haushaltsgrundsätzegesetz
(Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG)
§ 49 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.