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Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 4 Haushaltsjahr
§ 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 6a Budgetierung
§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
Haushaltsgrundsätzegesetz
(Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG)
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.