Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt II - Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
§ 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne
§ 10 Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan
§ 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen
§ 13 Kreditermächtigungen
§ 14 Zuwendungen
§ 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit
§ 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 17 Fehlbetrag
§ 18 Betriebe, Sondervermögen
Haushaltsgrundsätzegesetz
(Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG)
§ 17 Fehlbetrag
Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.