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Vierzigster Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
Art. 78
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGBEG)
Art. 78
Für die Anwendung des
§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
in der ab dem 17.
Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16.
Juni 2016 geltenden
§ 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung
als Nachweis der Eintragung gemäß
§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
in der ab dem 17.
Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach
§ 40 Absatz 3
oder
§ 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
noch nicht erteilt worden ist.