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Fünfunddreißigster Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Art. 73
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGBEG)
Art. 73
§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und
§ 289a Absatz 4
, auch in Verbindung mit
§ 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs
sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30.
September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs
ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31.
Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.