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Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen
Art. 47
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGBEG)
Art. 47
§ 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 19.
Dezember 1998 (BGBl.
I S 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach
§ 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum 23.
Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.