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Erster Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß
§ 570 Schadensersatzpflicht
§ 571 Mitverschulden
§ 572 Fernschädigung
§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.