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Zweiter Unterabschnitt - Zeitcharter
§ 557 Zeitchartervertrag
§ 558 Beurkundung
§ 559 Bereitstellung des Schiffes
§ 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561 Verwendung des Schiffes
§ 562 Unterrichtungspflichten
§ 563 Verladen und Löschen
§ 564 Kosten für den Betrieb des Schiffes
§ 565 Zeitfracht
§ 566 Pfandrecht des Zeitvercharterers
§ 567 Pflichtverletzung
§ 568 Zurückbehaltungsrecht
§ 569 Rückgabe des Schiffes
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 568 Zurückbehaltungsrecht
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.