Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Unterabschnitt - Schiffsmiete
§ 553 Schiffsmietvertrag
§ 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters
§ 556 Kündigung
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.