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Erster Abschnitt - Personen der Schifffahrt
§ 476 Reeder
§ 477 Ausrüster
§ 478 Schiffsbesatzung
§ 479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch
§ 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 476 Reeder
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.