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Fünfter Abschnitt - Speditionsgeschäft
§ 453 Speditionsvertrag
§ 454 Besorgung der Versendung
§ 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 456 Fälligkeit der Vergütung
§ 457 Forderungen des Versenders
§ 458 Selbsteintritt
§ 459 Spedition zu festen Kosten
§ 460 Sammelladung
§ 461 Haftung des Spediteurs
§ 462 Haftung für andere
§ 463 Verjährung
§ 464 Pfandrecht des Spediteurs
§ 465 Nachfolgender Spediteur
§ 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 463 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist
§ 439
entsprechend anzuwenden.