(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand gilt zugunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerb des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstands war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerb des Gläubigers von dem Schuldner das Eigentum, so muß er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.