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Zweiter Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340a Anzuwendende Vorschriften
§ 340b Pensionsgeschäfte
§ 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340d Fristengliederung
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 340d Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern.
Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.