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Vierter Unterabschnitt - Landesrecht
§ 262 (weggefallen)
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.