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Dritter Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage
§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit
§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.