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Erster Titel - Allgemeine Vorschriften
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
§ 243 Aufstellungsgrundsatz
§ 244 Sprache. Währungseinheit
§ 245 Unterzeichnung
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.