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Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Fortgeltung
§ 23 Inkrafttreten
Haushaltsgesetz 2018
(Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 - HG 2018)
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1.
Januar 2018 in Kraft.
§ 20 Absatz 3
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.