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Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 10 Bezüge
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die §
§ 24
und
54 der Bundeshaushaltsordnung
bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
vom 9.
Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl.
I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.