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Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Fortgeltung
§ 23 Inkrafttreten
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
§ 22 Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5
sowie die §
§ 3
bis
21
gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.